Restschuldbefreiung

Die Insolvenzordnung (InsO) bietet insolventen natürlichen Personen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Schulden befreit zu werden. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten „Wohlverhaltensperiode“, die sich an ein Insolvenzverfahren anschließt und während der die betroffenen Schuldner nach Kräften versuchen müssen, Einkünfte zu erzielen, die unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen an die Gläubiger verteilt werden. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Gläubiger trotz der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners doch noch eine den Umständen nach bestmögliche Befriedigung für ihre Forderungen erhalten. Im Gegenzug werden den Schuldnern nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode aber die Schulden, die sie trotz aller Bemühungen nicht befriedigen konnten, erlassen (Restschuldbefreiung). Ausgenommen von der Schuldbefreiung sind Schulden aus vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Schadensersatzforderungen) und Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder.
Die Restschuldbefreiung setzt also in jedem Fall ein vorhergehendes Insolvenzverfahren voraus. Je nach der Tätigkeit des Schuldners ist dieses Verfahren ein normales Regelinsolvenzverfahren oder eine besonderes Verbraucherinsolvenzverfahren. Für diejenigen Schuldner, die selbständig sind, das Gesetz sagt „eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben“, ist dies immer ein Regelinsolvenzverfahren. Dies gilt grundsätzlich auf für diejenigen, die früher einmal selbständig waren. Ehemals Selbständige können nur dann wie Verbraucher behandelt werden, wenn Sie keine Verbindlichkeiten mehr Arbeitsverhältnissen und weniger als 20 Gläubiger haben. Für alle anderen, also insbesondere diejenigen, die noch nie selbständig waren, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Welche Verfahrensart im jeweiligen Fall Anwendung findet, entscheidet das Gericht. Über die Einzelheiten und Besonderheiten des  Verbraucherinsolvenzverfahrens informiert ein besonderes „Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und zur Restschuldbefreiung“.
Für den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung ist folgendes zu beachten:

grundsätzlich muss ein solcher Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt, gleichgültig, ob es sich um ein Regel- oder um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Wird er nicht zugleich mit dem Insolvenzantrag verbunden, so muss er aber innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er mit dem Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erlangen kann. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Gläubiger des Schuldners den Insolvenzantrag gestellt hat.
Die Wohlverhaltensperiode dauert sechs Jahre, gerechnet ab Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine wesentliche Obliegenheit der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ist es, den pfändbaren Teil ihres Einkommens (Arbeitseinkommen, Arbeitslosenunterstützung, Rente o.ä.) an einen Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verwaltet das an ihn gezahlte Geld und verteilt es einmal jährlich an die Gläubiger. Wer Treuhänder wird, bestimmt das Insolvenzgericht, Gläubiger und Schuldner haben aber ein Vorschlagsrecht.

Schuldner können während der Wohlverhaltensperiode grundsätzlich auch selbständig wirtschaftlich tätig sein. Sie müssen dann aus eigenen Mitteln an den Treuhänder genau so viel zahlen, wie ansonsten aufgrund der Abtretung an diesen fließen würde. Sie müssen sich also in jedem Fall während der Wohlverhaltensperiode auf das pfändungsfreie Einkommen beschränken. Der Schuldner hat während der gesamten Wohlverhaltensperiode die Obliegenheit, „eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen“, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das beinhaltet beispielsweise auch die Verpflichtung zur Annahme unterqualifizierter Arbeit, ggf. sogar die Inkaufnahme eines Umzugs oder das aktive Bemühen um Arbeit, was allein durch eine Meldung beim Arbeitsamt nicht erfüllt würde. Erbschaften hat der Schuldner zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle muss der Schuldner unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen. Er darf keine Bezüge und kein Vermögen verheimlichen, etwa schwarzarbeiten. Die Gläubiger können den Treuhänder mit der Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten beauftragen. Wird gegen diese Obliegenheiten verstoßen, kann die Restschuldbefreiung jederzeit während der Wohlverhaltensperiode auf Antrag eines Gläubigers vom Gericht versagt werden. Für ein neues Insolvenzverfahren besteht dann ein zehnjährige Sperrfrist.

Erfüllt der Schuldner dagegen über die Dauer der Wohlverhaltensperiode seine gesetzlichen Obliegenheiten, erteilt ihm das Gericht nach Ablauf der Zeit die Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten.